Sicherung von Gefahrguttransporten
gemäß Kap. 1.10 ADR
Im Kap. 1.10 werden die Maßnahmen zur Sicherung beschrieben, die durchzuführen sind, wenn die Mengen an Gefahrgut je Beförderungseinheit (in Versandstücken, Tanks oder in loser Schüttung) die Grenzen in Unterabschnitt 1.1.3.6 überschreiten.
Die Durchführung ist seit dem 01. Juli 2005 obligatorisch.
Diese Maßnahmen umfassen immer, neben allgemeinen Vorschriften, auch die Sensibilisierung des an der Gefahrgutbeförderung beteiligten Personals durch eine Unterweisung.
Unternehmen (Beförderer und/oder Absender), die ferner Gefahrgüter mit hohem Gefahrenpotential (z.B. > 3000 l Benzin) transportieren, müssen Sicherungspläne erstellen. Ferner sollen Telemetriesysteme oder andere Methoden zur Transportverfolgung eingesetzt werden.
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