Gefahrgut & Gefahrstoff-Service
Dr. Markus John

Buschweg 13
59609 Anröchte-Berge

 

Tel: 0 29 47 - 46 11
Fax: 0 29 47 - 569249
Mobil: 0178 -5453811

  eMail: info@gefahrgut-gefahrstoffe.de
http://www.gefahrgut-gefahrstoffe.de

Home Gefahrgutfahrerschulungen Sicherung von Gefahrguttransporten Gefahrgutbeauftragtenschulung
Unterweisungen von beauftragten Personen gemäß Kap.1.3 ADR 2011 Beratung Kontakt Leitbild    
 

Gefahrgutbeauftragtenschulung für den Verkehrsträger Straße

Als anerkannter Lehrgangsveranstalter für die Gefahrgutbeauftragtenschulungen führen wir folgende Lehrgänge durch:

 

Grundschulung zum Gefahrgutbeauftragten / Sicherheitsberater - Allgemeiner Teil und Verkehrsträger Straße

Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen unter Umständen einen Gefahrgutbeauftragten bestimmen. Dabei spielt es vorrangig keine Rolle, ob Sie Hersteller, Händler, Verlader, Befüller oder Beförderer sind. Das Gefahrgutrecht bezieht sich auf alle am Transport direkt oder indirekt beteiligten Personen.

 

Wann muss ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden?

Gefahrgutbeauftragte sind von Unternehmern oder Inhabern von Betrieben zu bestellen, denen nach den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen-, Eisenbahnen-, Wasser- (See- und Binnenschiff) und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind. (Die Verpflichtung für den See- und Luftverkehr besteht nur national). Dies geschieht entweder durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers, die innerhalb des Unternehmens oder des Betriebes bekannt gemacht wird. Jeder Mitarbeiter muss wissen, wer der Gefahrgutbeauftragte ist und wo und wie der Gefahrgutbeauftragte erreicht werden kann. Bestellt der Unternehmer keinen Beauftragten, ist er automatisch selbst der Beauftragte und muß die notwendigen Schulungen nachweisen.



Wer ist von der Verpflichtung einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen befreit?

Befreit von der Bestellung sind Unternehmen/Inhaber von Betrieben, wenn

  • deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen.
  • in einem Kalenderjahr nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördert werden (bei radioaktiven Stoffen nur die UN-Nr. 2909 bis 2911).
  • sie lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind.
  • sie gefährliche Güter lediglich empfangen.
  • sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.

 

Welche Aufgaben hat der Gefahrgutbeauftragte im Betrieb zu erfüllen?

  • Beratung des Unternehmens über geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften (siehe Anlage 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung GbV)
  • Führung von Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit
  • Erstellung des Jahresberichts
  • Erstellung von Berichten bei Gefahrgutunfällen
  • Durchführung der vorgeschriebenen Schulungen der beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen
  • Bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben unterliegen Gefahrgutbeauftragte unmittelbar dem Strafrecht. Wegen des Haftungsrisikos sollten Gefahrgutbeauftragte bzw. Unternehmen entsprechend abgesichert werden.



Wer kann Gefahrgutbeauftragter werden?

  • Mitarbeiter des Unternehmens, die in eigener Verantwortung Tätigkeiten durchführen und nach der GbV geschult wurden.
  • externe Personen, die die gleiche Qualifikation haben wie ein Betriebsangehöriger.

 

Wie wird ein Gefahrgutbeauftragter bestellt?

  • Die Anzahl der Gefahrgutbeauftragten zu bestimmen liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers und ist abhängig von der Größe des Betriebes und Zahl/Menge der zu befördernden Güter.
  • Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen.
  • Der Bereich der Aufgaben und Zuständigkeiten des Gefahrgutbeauftragten ist genau festzulegen.
  • Es besteht auch die Möglichkeit, einen externen Gefahrgutbeauftragten (Gb) schriftlich zu bestellen.

Der Gefahrgutbeauftragte muss eine von der IHK anerkannte Schulung für Gefahrgutbeauftragte besuchen und danach eine Prüfung bestehen. Nach bestandener Prüfung erhält er eine Bescheinigung, die 5 Jahre gültig ist.


Wie erhalte ich die Schulungsbescheinigung für Gefahrgutbeauftragte?

Zur Erlangung der Schulungsbescheinigung im Grundlehrgang ist die Teilnahme an dem entsprechenden Lehrgang sowie eine Prüfung vor einer IHK erforderlich.

  • Die Verlängerung des Schulungsnachweises ist nur durch eine erfolgreich bestandene Fortbildungsprüfung möglich. (Ein vorausgehender Lehrgang ist sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben).
  • Die Fortbildungsprüfung muss innerhalb der Gültigkeit des Schulungsnachweises abgelegt und bestanden werden. Innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Bescheinigung kann eine Fortbildungsprüfung abgelegt werden. Die Schulungsbescheinigung wird um fünf Jahre verlängert, zuzüglich des evtl. Zeitguthabens (Zeitraum zwischen bestandener Prüfung und Ablauf der Bescheinigung).

 


© 2006-2008 Markus John (gefahrgut-gefahrstoffe.de)     Besucher:    Impressum