Unterweisung gemäß Kap. 1.3 ADR

Im Abschnitt 1.3.1 verlangt das ADR bzw. RID eine Unterweisung sonstiger verantwortlicher Personen. Die Schulung zielt darauf ab, dass alle am Transport von Gefahrgut tatsächlich beteiligten Personen über einen Kenntnisstand verfügen, der es ihnen ermöglicht, zur Sicherheit des Transportes beizutragen. Ferner muss auch eine Unterweisung über die Grundzüge der Sicherung gemäß Kap. 1.10 ADR erfolgen.

Unser Service

Wir bieten Ihnen speziell auf Ihr Unternehmen abgestimmte Unterweisungen an, die den vorgenannten Anforderungen gerecht werden.